Was Sie über die Pensionszusage wissen sollten

Geschrieben von Redaktion in Altersvorsorge | Kommentare sind deaktiviert für diesen Artikel

Versorgung hoch drei.

Nein, mit der Buchungsbestätigung für eine Ferienwohnung hat das rein gar nichts zu tun. Vielmehr bezeichnet der Begriff ‘Pensionszusage’ das vertragliche Versprechen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, sie oder ihre Angehörige in außergewöhnlichen Situationen finanziell zu versorgen. Darauf hat der Arbeitnehmer unmittelbaren Anspruch; keine dritte Partei – etwa Vater Staat – mischt bei dieser so genannten Direktzusage mit. Doch was umfasst die Pensionszusage eigentlich?

Erster Baustein der Arbeitgeber-Zusage: die Altersversorgung. Das Unternehmen verpflichtet sich hierbei über die Pensionszusage, dem Arbeitnehmer einen festgelegten Geldbetrag monatlich als Rente zu überweisen – und das lebenslänglich. Normalerweise beginnt das Ruhegeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu fließen, Frührentner kommen mitunter schon in den 50ern zum Zug.

Zweiter Baustein ist die Hinterbliebenenversorgung: Stirbt der Arbeitnehmer, bekommen seine direkten Angehörigen – also Ehepartner und Kinder – eine in der Pensionszusage vereinbarte Witwen- beziehungsweise Waisenrente gezahlt. Die Höhe dieser Versorgungsleistung orientiert sich dabei prozentual an der Altersvorsorge. Übrigens: Verheiratet müssen Sie gar nicht sein, um Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu haben. Der Lebenspartner muss lediglich in der Pensionszusage genannt werden. Anders sieht es aus, wenn der Partner wieder neu im Hafen der Ehe anlegen: Dann verliert er meist seinen Anspruch auf Witwenrente.

Dritter Baustein des Vertrags: die Invalidenrente. Wird der Arbeitnehmer berufsunfähig, bevor er das Rentenalter erreicht, zahlt ihm der Arbeitgeber eine monatliche Rente. Einzige Voraussetzung: Er muss zum Zeitpunkt der Verletzung oder Krankheit für das Unternehmen arbeiten. Die Invalidenrente ist in der Regel zeitlich begrenzt; entweder bis zur vollständigen Genesung oder bis zum Eintritt ins Pensionsalter. In diesem Fall ändert die Invaliditätsleistung nur ihren Namen. Denn der monatliche Geldbetrag bleibt bei der Rentenzahlung gleich. Außer Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber in der Pensionszusage eine davon abweichende Versorgungsleistung.

 

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